Statuten

des Vereines „Steiermärkischer Kunstverein Werkbund“.

§ 1

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Steiermärkischer Kunstverein Werkbund“.
(2) Er hat seinen Sitz in Graz.
(3) Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet und auf das Ausland.

§ 2

Zweck des Vereines

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, dient dem Zweck durch das Zusammenwirken von ausübenden Künstlern und Kunstfreunden alle Zweige der bildenden Kunst und der Literatur zu fördern.

§ 3

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

a) Kunstausstellungen,

b) Veranstaltung von Vorträgen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionen und Klubabende,

c) Herausgabe von Katalogen und der „Werkbundinformation“,

d) Sonstige Maßnahmen, die geeignet sind, Interesse für alle Zweige der bildenden Kunst und der Literatur zu fördern. Einfluß und geeignete Maßnahmen hinsichtlich der Behandlung und Lösung öffentlicher Kunstfragen und Förderung des künstlerischen Nachwuchses.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Mitgliedsbeiträge,

b) Erträgnisse aus Veranstaltungen,

c) Subventionen, Zuwendungen, Förderungen, Spenden, Stiftungen, Vermächtnisse.

§ 4

Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind:

a) Ausübende Künstler,

b) Kunstfreunde

(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages oder durch Spenden und jährliche Beiträge fördern.

(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen sowie juristischen Personen werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern – ausgenommen die Aufnahme von ausübenden Künstlern – entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Über die Aufnahme von ausübenden Künstlern entscheidet der Vorstand über Vorschlag des Aufnahmeausschusses welcher aus 5 Mitgliedern besteht und werden diese jeweils vom Vorstand bestellt.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.

(2) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die schriftliche Mitteilung verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden, wenn ein Mitglied durch zwei Jahre den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet.

(4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. (4) genannten Gründen vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Verpflichtung der Mitglieder zur Bezahlung der jährlichen Mitgliedsbeiträge und zur fallweisen Finanzierung außerordentlicher Aufwendungen.

(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

(3) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.

§ 8

Vereinsorgane

Die Organe des Vereines sind:

(1) Die Generalversammlung

(2) Der Vorstand

(3) Zwei Rechnungsprüfer

(4) Das Schiedsgericht

§ 9

Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich einmal statt. Der Termin derselben muß mindestens 14 Tage vorher bekannt gemacht werden. Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten einberufen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von 1/3 der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer innerhalb von 6 Wochen stattzufinden.

(3) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 1 Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(4) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten). Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist möglich, doch bleibt diese auf 2 Vertretungen beschränkt.

(5) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet sie 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.

(6) Die Wahlen und Beschlußfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Ausgenommen sind ausdrückliche Bestimmungen in den Statuten und Beschlüsse mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll. Diese Beschlüsse bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegeben gültigen Stimmen.

(7) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung seine Stellvertreter (Vizepräsidenten). Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10

Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,

(2) Bestellung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

(3) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

(4) Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,

(5) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen (Anträge der Mitglieder, Anträge des Vorstandes),

(6) Der Generalversammlung obliegt auch die fallweise Ernennung von Ehrenpräsidenten. Es handelt sich dabei vorzugsweise um Personen, die sich als aktive Vorstandsmitglieder besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Sie werden auf Lebenszeit bestellt und können an allen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 11

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

(1) Dem Präsidenten

(2) Zwei Vizepräsidenten

(3) Dem Schriftführer

(4) Dem Kassier

(5) Dem Schriftführerstellvertreter

(6) Dem Kassierstellvertreter

und aus bis zu maximal 8 weiteren Mitgliedern, mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sind aus den ausübenden Künstlern zu wählen.

ad (1): Der Präsident vertritt den Verein nach außen, insbesondere gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung.

ad (2): Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten.

ad (3): Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Er ist für den ganzen Schriftverkehr verantwortlich und obliegt ihm die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

ad (4): Der Kassier ist für die ordnungsmäßige Gebarung verantwortlich. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

ad (5): Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Schriftführers

ad (6): und des Kassiers ihre Stellvertreter.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Funktionsperiode aus, hat der Vorstand das Recht an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Stellvertreter schriftlich oder mündlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen waren und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Wenn mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstandes das begründete Verlangen stellen, ist der Vorstand binnen 14 Tagen vom Präsidenten einzuberufen.

Ende der Funktionsperiode: Ablauf, Enthebung (§ 6 (4)), Rücktritt, Tod.

§ 12

Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Insbesondere fallen in seinen Wirkungsbereich

a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

b) Vorbereitung der Generalversammlung;

c) Verwaltung des Vereinsvermögens;

d) Aufnahme, Streichung, Ausschluß von Vereinsmitgliedern. Zu diesem Zweck und insbesondere zum Vorschlag der Aufnahme von ausübenden Künstlern kann der Vorstand Ausschüsse wählen.

e) Aufnahme und Kündigung von allf. Angestellten des Vereines.

§ 13

Die Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende, mindestens zweimal jährlich durchzuführende Geschäftskontrolle und die Überprüfung der Rechnungsabschlüsse. Die Rechnungsprüfer haben daher auch das Recht, jederzeit in die Geschäftsbücher, in die Kassa und in alle Belege Einsicht zu nehmen. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis zu berichten.

§ 14

Das Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen einen Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller drei Mitglieder mit Stimmenmehrheit.

(4) Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig.

§ 15

Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Ein allenfalls vorhandenes Vereinsvermögen geht an die Aktion Künstlerhilfe über.